Überschuldung

Der zweite, für Kapitalgesellschaften zwingende Insolvenzantragsgrund ist die Überschuldung.

Die Insolvenzordnung sagt dazu in § 19 Absatz 2 InsO:

„Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“

Auch hier erfolgt eine zweistufige Prüfung:

  • Ermittlung des relevanten Vermögens und Gegenüberstellung mit den zu ermittelnden Verbindlichkeiten (Achtung – hier sind alle Verbindlichkeiten aufzunehmen, also auch die nichtfälligen Verbindlichkeiten!).
  • Ergibt die Prüfung, dass eine Überschuldung gegeben ist – Prognose notwendig, ob die Fortführung des Unternehmens „überwiegend wahrscheinlich“ ist („positive Fortführungsprognose“).

Eine klare Aussage zur Fortführung ist an dieser Stelle für die Geschäftsführung entscheidend – nicht nur, weil das Unternehmen als solches auf dem Spiel steht. Auch in persönlicher Hinsicht ergeben sich hieraus Konsequenzen – bei einer „positiven Fortführungsprognose“ scheidet eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung aus!