Die Haftung der Geschäftsführer und des Vorstands
Mittlerweile hat es sich herumgesprochen – das Führen eines Unternehmens kann mit zivilrechtlichen und strafrechtlichen Haftungsrisiken verbunden sein. Besonders in einer Krisensituation eines Unternehmens kann es schnell zu einer Risikoerhöhung kommen.
Die Geschäftsleitung kann sich dabei strafbar machen wegen
- Insolvenzverschleppung, § 15a InsO (Insolvenzordnung)
- Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, § 266a StGB (Strafgesetzbuch)
- Bankrott, § 283 StGB
- Verletzung der Buchführungspflicht, § 283b StGB
- Steuerhinterziehung, § 370 AO (Abgabenordnung)
- Und einigen Tatbeständen mehr!
Wir haben auf unserer Seite www.Unternehmerrecht.info einige Handlungsempfehlungen für die Geschäftsleitung zusammengefasst:
- Wann sollten Geschäftsführer und Vorstände sich rechtlich beraten lassen?
- Haftung von Geschäftsführern und Vorständen – welcher Berater ist der richtige?
- Die Haftung von Geschäftsführern und Vorständen – wann ist der Berater „unabhängig“?
- Die Entlastung von Geschäftsführern und Vorständen bei Inanspruchnahme rechtlicher Beratung
- Geschäftsführer müssen rechtlicher Beratung einer Plausibilitätskontrolle unterziehen
- Die Haftung der Geschäftsführung kann nicht durch Vertragsgestaltung im Geschäftsführeranstellungsvertrag ausgeschlossen werden