Zahlungsunfähigkeit

Einer der (für Kapitalgesellschaften zwingenden) Insolvenzantragsgründe ist die Zahlungsunfähigkeit.

Die Insolvenzordnung sagt dazu in § 17 Absatz 2 InsO:

„Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.“

Diese Definition sagt alles – und doch wieder gar nichts.

Der Bundesgerichtshof hat hier Orientierung in seinem Grundsatzurteil vom 24.05.2005 gegeben.

Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn ich 10% oder mehr meiner fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen kann und auch nicht absehbar ist, dass ich diese Liquiditätslücke demnächst vollständig beseitigen kann.

Damit ist die Vorgehensweise klar definiert:

  • Ermittlung aller fälligen Verbindlichkeiten – bereits hier werden erste Fehler gemacht, indem Verbindlichkeiten entweder trotz Fälligkeit nicht berücksichtigt werden (klassische Begründung – „Die mahnen ja nicht“) oder in dem auch nicht fällige Verbindlichkeiten aufgenommen werden (z.B. das nicht gekündigte Darlehen – fällig ist nur die monatliche Rate, nicht der Gesamtbetrag)
  • Prognoseprüfung – kann ich die Liquiditätslücke dauerhaft schließen? Welche liquiden Mittel kann ich kurzfristig generieren, um die Lücke zu schließen? Ist damit die Lücke dauerhaft geschlossen, oder habe ich im nächsten Monat das Gleiche Problem wieder?

Ergibt meine Überprüfung, dass ich demnächst zahlungsunfähig werde, bin ich als Kapitalgesellschaft berechtigt, einen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit zu stellen.