Die Haftung der Geschäftsführer und des Vorstands

Mittlerweile hat es sich herumgesprochen – das Führen eines Unternehmens kann mit zivilrechtlichen und strafrechtlichen Haftungsrisiken verbunden sein. Besonders in einer Krisensituation eines Unternehmens kann es schnell zu einer Risikoerhöhung kommen.

Die Geschäftsleitung kann sich dabei strafbar machen wegen

  • Insolvenzverschleppung, § 15a InsO (Insolvenzordnung)
  • Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, § 266a StGB (Strafgesetzbuch)
  • Bankrott, § 283 StGB
  • Verletzung der Buchführungspflicht, § 283b StGB
  • Steuerhinterziehung, § 370 AO (Abgabenordnung)
  • Und einigen Tatbeständen mehr!

 

Wir haben auf unserer Seite www.Unternehmerrecht.info einige Handlungsempfehlungen für die Geschäftsleitung zusammengefasst: